BVerfG stärkt notarielles Nachlassverzeichnis

Den Pflichtteil geltend machen – das Bundesverfassungsgericht gibt Rückenwind

»Tagesschau«-Grafik zum Bundesverfassungsgericht. | Bildquelle: ARD-aktuell

Wenn es darum geht, den Pflichtteil geltend zu machen, stellt sich zunächst die rein praktische Frage: Wie finde ich raus, was zum Nachlass gehört, und welche Schenkungen gab es vor dem Erbfall?

Um dies zu ermitteln, kann der Pflichtteilsberechtigte entweder ein „privates“, vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis verlangen, oder er kann einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend machen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Über den Umfang Ermittlungspflichten des Notars bei der Erstellung eines solchen Verzeichnisses wurde lange gestritten: Während die eine Seite dem Notar geradezu detektivische Pflichten aufbürdet, protestieren gerade Notare gegen zu weitreichende Ermittlungspflichten. Sie argumentieren, dass eine Ermittlungspflicht weder dem Berufsbild des Notars entspreche, noch gesetzlich so vorgesehen sei.

Das notarielle Nachlassverzeichnis  bekommt Zähne

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. April 2016, Az. 1 BvR 2423/14) hat nun – in ungewohnt deutlicher Auslegung einfachen, unter dem Grundgesetz stehenden Rechts – erkennen lassen, dass der Notar z.B. Hinweisen auf Schenkungen, die zu einer Schmälerung des Pflichtteils führen könnten, sehr genau nachgehen und eigene Ermittlungen anstellen muss – bis zur Durchsicht von Kontoauszügen für einen Zeitraum von zehn Jahren.

In dem Beschluss heißt es:

„Hier hätte es hinsichtlich der etwaigen Schenkungen insbesondere nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13 -, juris, Rn. 21-28).“

Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung – OLG Saarland mit Beschluss vom 26. April 2010 (Az. 5 W 81/10), OLG Schleswig mit Urteil vom 25. Januar 2011 (Az. 3 U 36/10), verschärft durch OLG Koblenz mit Beschluss vom 18. März 2014 (Az. 2 W 495/13) – hatte sich zuvor auf die Seite der Pflichtteilsberechtigten geschlagen. Jeweils gefordert sind eigene Aufklärungsbemühungen des Notars und relativ weitreichende Ermittlungen.

Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind damit erheblich gestiegen.

Dem Notar auf die Finger schauen

Auch wenn die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Oberlandesgerichten die Position der Pflichtteilsberechtigten stärkt, kommen viele Notare ihrer Aufklärungs- und Ermittlungspflicht noch immer nicht nach. De facto begnügen sich viele Notare  weiterhin mit der einfachen Wiedergabe der vom Erben angebotenen Informationen.

Dem kann man als Pflichtteilsberechtigter nur begegnen, indem man sich früh in den Prozess der Verzeichniserstellung  „einklinkt“.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten.

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