Kunst im Nachlass: Wie hoch ist der Pflichtteil?

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Gehört Kunst zum Nachlass, kann der enterbte Abkömmling oder Ehegatte zur Bezifferung seines Pflichtteils verlangen, dass der Wert durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt wird.

Um diesen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, reicht es nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2005 (Aktenzeichen: 2 U 153/04) aus, Schätzungen eines renommierten Kunstauktionshauses vorzulegen.

Der Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen seien „Grenzen gesetzt“. Jedenfalls Häuser wie Sotheby’s und Christie’s seien aber in der Lage, ihre „Fachleute auch bei der Begutachtung eines privaten Nachlasses“ einzusetzen und die (in Datenbanken vorhandenen) Schätzwerte mitzuteilen, die von Bietern bei Auktionen zu Grunde gelegt werden.

Fazit: Der Erbe kann mit der Bewertung durch ein Kunstauktionshaus ggfls. erhebliche Kosten sparen. Diese Bewertung hat allerding unparteiisch und qualifiziert zu erfolgen; hierfür trägt der Erbe die Beweislast. Ob die Bewertung durch ein Auktionshaus zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung führt, ist eine Frage des Einzelfalls.