RA Swane veröffentlicht Fachbeitrag zur Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

http://www.wolterskluwer.de/fileadmin/landingpages/WoltersKluwerDeutschland/mediadaten/cover/ErbR.jpg

Für Erbfälle, die sich nach dem 16.08.2015 ereignen, gilt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser zuletzt für gewöhnlich aufgehalten hat. Ein dauerhaft in Spanien oder der Schweiz lebender Rentner wird also nach dem dortigen Recht beerbt. Wer das nicht möchte oder verhindern will, dass alte Testamente unwirksam werden, kann eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes der eigenen Staatsangehörigkeit treffen.

Rechtsanwalt Swane erläutert in seinem Beitrag für die Zeitschrift „ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis“, unter welchen Voraussetzugen schon heute eine Rechtswahl getroffen werden kann und in welchen Fällen dies besonders sinnvoll ist. Beleuchtet werden die nur noch bis zum 16.08.2015 bestehenden Möglichkeiten für Ausländer, ihre Immobilien in Deutschland separat nach deutschem Recht zu vererben, und die mit der EU-Erbrechtsverordnung erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige. So kann bei einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament das Erbrecht des Landes eines der Beteiligten  gewählt werden (Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO), während sonst nur das Erbrecht des eigenen Landes wählbar ist.

Veröffentlich bei ErbR 2014, 323 ff.

Die vollständige Publikationsliste von Rechtsanwalt Swane finden Sie hier.