Erneute Reform der Erbschaftsteuer angekündigt

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Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat am 13.02.1015 angekündigt, zum Monatswechsel erste Vorschläge zur (erneuten) Reform der Erbschaftsteuer vorzulegen.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014, nach dem die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung „nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar“ ist. Bis zum 30.06.2016 muss eine gerechtere Neuregelung her.

Wird unter den derzeitigen Bestimmungen, die noch bis zum 30.06.2016 Bestand haben, Vermögen übertragen, besteht nach der Entscheidung des Gerichts kein Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber darf also ausnahmsweise Regelungen erlassen, die rückwirkend bis zur Verkündung des Urteils am 17.12.2014 gelten.

Dies führt derzeit zu Unsicherheiten und erklärt den zeitlich frühen Vorstoß des Finanzministers, der bereits kurz nach dem Urteil auf vom Gericht anerkannte Verschonungsmöglichkeiten zur Sicherung des Bestandes von Unternehmen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen hingewiesen hatte. Eine wesentliche und umfassende „Verschärfung“ der Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge ist daher eher nicht zu erwarten.

Lesenswert sind in diesem Zusammenhang die vom Gericht veröffentlichten Sondervoten der Richter Gaier, Masing und Baer. In der Pressemitteilung des Gerichtes vom 17.12.2014 heißt es auszugsweise:

„Wir stimmen der Entscheidung zu, sind aber der Ansicht, dass zu ihrer Begründung ein weiteres Element gehört: das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert die Entscheidung weiter ab und macht ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst. Dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liegt, zeigt die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung. Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik ‑ nicht aber in ihrem Belieben.“

Die Pressemitteilung des Gerichts ist hier abrufbar.