Erbrecht in der Ukraine

und deutsch-ukrainische Erbfälle:

Welches Erbrecht gilt?

> Спадкове право в Україні auf Ukrainisch

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Im Verhältnis zur Ukraine ist bei der Bestimmung des auf einen Erbfall anzuwendenden Rechts zwischen beweglichem Vermögen und Immobilienvermögen zu unterscheiden:

1. Immobilienvermögen – aus deutscher und aus ukrainischer Sicht

Für die Vererbung von in der Ukraine gelegenen Immobilien und Rechte, die staatlicher Registrierung in der Ukraine bedürfen, gilt nach Art. 71 des ukrainischen IPR-Gesetzes vom 23. Juni 2005 grundsätzlich ukrainisches Erbrecht.

Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich dies aus dem mit der damaligen UdSSR geschlossenen Konsularvertrag vom 25. April 1958, dessen Weitergeltung Deutschland und die Ukraine vereinbart haben (BGBl 1993 II S. 1189).

Fall 1: Ein deutscher Staatsangehöriger, Eigentümer einer Wohnung in Kiew, verstirbt in Berlin. Aufgrund des Immobilienstandortes findet damit – in Bezug auf die Wohnung –ausschließlich ukrainisches Recht Anwendung.

Fall 2: Ein ukrainischer Staatsbürger vererbt eine Wohnung in Berlin. Entsprechend gilt für diese Wohnung deutsches Erbrecht.

2. Bewegliches Vermögen

Auf bewegliches Vermögen findet der Konsularvertrag von 1958 keine Anwendung. Es kommt deshalb – weil es ein „echtes“ internationales Erbrecht nicht gibt – auf das internationale Erbrecht des jeweiligen Landes an:

Für das bewegliche Vermögen wendet ein ukrainisches Gericht das Recht des Staates an, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, sofern keine Rechtswahl vorliegt (Art. 70 des ukrainischen IPR-Gesetzes vom 23.06.2005). Das deutsche Gericht knüpft hingegen – für Erbfälle vor dem 17.08.2015 – an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, und für Erbfälle nach diesem Datum an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21 EU-ErbVO).

Dies muss aber nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

Fall 3: Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte seinen letzten dauerhaften Wohnort in Berlin. Zum Nachlass des Verstorbenen gehört ein Bankkonto in Kiew. Welches Erbrecht gilt?

a)  Aus ukrainischer Sicht findet wegen des Wohnortes deutsches Recht Anwendung.

b) Das deutsche Gericht würde aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zunächst auf ukrainisches Recht abstellen. Da das deutsche Recht aber auch auf Art. 70 des ukrainischen IPR-Gesetzes verweist und dieses auf den letzten Wohnort abstellt, kommt im Ergebnis ebenfalls deutsches Recht zur Anwendung. Es kommt also zu einer Zurückverweisung („renvoi“) des ukrainischen Rechts auf das deutsche Recht.

Hinweis: Für Erbfälle, die sich am oder nach dem 17.08.2015 ereignen, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts für bewegliches Vermögen bereits unmittelbar aus der „neuen“ EU-Erbrechtsverordnung. Soweit der Erblasser keine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatrechts getroffen hat, stellt die Verordnung in Art. 21 auf den letzten ständigen Aufenthalt des Erblassers ab.

3. Rechtswahl

Nach Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung hat der Erblasser die Möglichkeit, durch Testament für sein gesamtes Vermögen die Geltung des Rechts desjenigen Staates anzuordnen, dem er zuletzt angehörte oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.

Auch das Recht der Ukraine sieht eine Rechtswahlmöglichkeit vor, Art. 70 IPR-Gesetz:

Статья 70. Наследственные отношения

1. С учетом положений статей 71, 72 этого Закона наследственные отношения регулируются правом государства, в котором наследодатель имел последнее местожительство, если наследодателем не избрано в завещании право государства, гражданином которого он был. Выбор права наследодателем будет недействительным, если после составления завещания его гражданство изменилось.

Eine Rechtswahl kann sich auch aus den Umständen ergeben, z.B. wenn der Erblasser in seinem Testament deutsche Rechtsbegriffe verwendet hat.

Zur Wahl des für Ihre Nachfolgeplanung „richtigen“ Rechts berate ich Sie gerne.

II. Einfluss des ukrainischen Güterrechts auf das Erbrecht

Aus ukrainischer Sicht gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand in Form einer Errungenschaftsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen Gemeinschaftseigentum (sumisnaja vlasnist‘) wird. Zum Nachlass gehört dementsprechend ausschließlich die dem verstorbenen Ehegatten zugeordnete Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Außerdem stehen dem überlebenden Ehegatten Sonderregeln zu – beispielsweise hat er ein Vorrecht auf Herausgabe von Gegenständen des ehelichen sogenannten Gesamthandvermögens, sofern nicht erhebliche Interessen der anderen Erben betroffen sind.

 III. Materielles Erbrecht in der Ukraine

Der ukrainische Gesetzgeber unterscheidet – ebenso wie der deutsche – zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge mittels Testament.

 1. Gesetzliche Erbfolge

Auch die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich – wie in Deutschland – nach einem Ordnungssystem:

 Unterschieden wird zwischen fünf Kategorien.

  1. Ordnung, Art. 1261 ZGB: Abkömmlinge des Erblassers, Eltern, der überlebender Ehegatte.
  2. Ordnung, Art. 1262 ZGB: Geschwister des Erblassers und Großeltern des Erblassers.
  3. Ordnung, Art. 1263 ZGB: Tanten und Onkel des Erblassers.
  4. Ordnung, Art. 1264 ZGB: Personen, die mindestens die letzten 5 Jahre vor Anfall der Erbschaft in einem familienähnlichen Verhältnis mit dem verstorbenen Erblasser gelebt haben.
  5. Ordnung, Art. 1265 ZGB: Alle weitere Verwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad.

Erben einer höheren Ordnung schließen alle anderen Verwandten aus einer niedrigeren Ordnung als Erben aus. Innerhalb der Kategorien wird der Nachlass stets zu gleichen Teilen auf die Erben der jeweiligen Ordnung verteilt.

2. Testament

Die Möglichkeit, statt der gesetzlichen Erbfolge eine beliebige Erbfolge durch Testament festzulegen, besteht selbstverständlich auch im ukrainischen Recht.

Mit Hinblick auf die Formvorschriften bedarf es hierfür stets die Beglaubigung eines Notars, Art. 1248 ff. ZGB. Ein Testament kann allerdings auch dann formwirksam sein, wenn es nach den Vorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers entsprechend errichtet worden ist. Nach Art. 72 IPRG genügt sogar die Einhaltung der Formvorschriften des Errichtungsortes des Testaments, also z.B. Deutschland.

In einigen Fällen kann es dennoch ratsam sein, die ukrainischen Formerfordernisse einzuhalten. Zu den Einzelheiten berate ich Sie gerne individuell.

Es besteht zudem die Option, ein „gemeinschaftliches Testament“ aufzusetzen. Indes handelt es sich dabei nicht um ein „Ehegattentestament“ oder „Berliner Testament“, wie es das deutsche Erbrecht kennt. Verfügungen sind nur möglich über das während der Ehe erworbene gemeinschaftliche Vermögen. Das – ggf. vor der Ehe entstandene – Eigenvermögen des jeweiligen Ehegatten bleibt bei einem gemeinschaftlichen Testament unberührt und geht rechtlich eigene Wege. Sofern Eigenvermögen vorhanden ist, muss deshalb ggf. ein zweites Testament errichtet werden.

Zuletzt gibt es noch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu vereinbaren, Art. 1302 ZGB. Ob es sich dabei um eine bindende Erbeinsetzung im Sinne des deutschen Erbrechts handelt, oder ob es nicht vielmehr eine schuldrechtliche Verfügung ist, ist umstritten. Jedenfalls übernimmt dabei eine Vertragspartei nach dem Tod des Veräußerers das Vermögen gegen die Verpflichtung, die Anordnung des anderen zu übernehmen.

 3. Pflichtteil

Sollte das Erbe nach Testament erfolgen, steht nahestehenden und bedürftigen Verwandten, die von der gesetzlichen Erbfolge augeschlossen wurden, der Pflichtteil zu. Zu dem kleinen Kreis der Personen gehören nach ukrainischem Recht indes nur minderjährige oder volljährige, aber arbeitsunfähige Kinder des Erblassers, sowie seine ggfls. arbeitsunfähigen Eltern oder der arbeitsunfähige Ehegatte.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des den betroffenen Personen ggfls. nach Gesetz (s.o III. 1.) zustehenden Erbteils.

IV. Nachlassabwicklung

Der Prozess einer Nachlassabwicklung verläuft etwas anders als in Deutschland. Der Nachlass geht nicht automatisch, sondern erst mit Annahme der Erbschaft auf den Erben über; hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten. Von dem gesonderten Annahmerfordernis ausgeschlossen sind solche Personen, die mit dem Erblasser in einem Haushalt zusammengelebt haben. Sofern diese nicht ausdrücklich die Erbschaft innerhalb von sechs Monaten ausschlagen, unterstellt das ukrainische Erbrecht eine stillschweigende Annahme.

Nach der Erbschaftsannahme sollte ein Erbschein beantragt werden.

Zuständig hierfür ist das Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers. Fehlt diese Information, so gilt als der Ort des Erbfalls der Immobilenstandort und die dort ansässige Stelle als zuständig. Gehören keine Immobilien zum Nachlass, so gilt der Lageort der Erbgegenstände, Art. 1221 ZGB. Bei Wohnsitz im Ausland ist wohl davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Lageort der Erbgegenstände entsprechend gilt.

 V. Erbschaftssteuer

Nach ukrainischem Recht fällt eine Erbschaftssteuer an, die sich je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich staffelt. Hiervon ausgenommen sind Verwandte ersten Grades, die in der Ukraine wohnhaft sind und dort steuerlich veranlagt werden.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt_Torben Swane

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