Pflichtteil

Gehören Sie zum engsten Familienkreis, und wurden Sie vom Erbe ausgeschlossen?

Haben Sie erst nach dem Tod Ihrer Eltern von größeren Schenkungen erfahren?

Wie sind Lebensversicherungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen?

Wir unterstützen Sie – als Pflichtteilsberechtigten oder Erben – bei der Geltendmachung des Pflichtteils und bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne!

Zur genauen Bezifferung des Pflichtteils hat der Gesetzgeber in den §§ 2303 ff. BGB eine Vielzahl von teilweise komplizierten Vorschriften erlassen. In praktischer Hinsicht geht es zunächst aber vor allem darum, herauszubekommen, was zum Nachlass gehört. Hier helfen die in § 2314 BGB geregelten Ansprüche auf

  • Vorlage eines einfachen oder notariellen Nachlassverzeichnisses (das auch Angaben zu Schenkungen enthalten muss),
  • Ermittlung des genauen Wertes von Gegenständen, die zum Nachlass gehören (ggf. durch Sachverständigengutachten),
  • Ermittlung des Wertes von Schenkungen (z.B. bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilien, aber auch von Lebensversicherungen).

Falls diese Ansprüche nicht oder unzureichend erfüllt werden, versichere ich Ihnen,  ordentlich „Druck“ zu machen. Scheitert eine einvernehmliche Lösung, kommt  eine gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) in Betracht. Profitieren Sie von meiner umfangreichen Erfahrung aus zahlreichen Pflichtteilsprozessen.

Typische Fragen in Zusammenhang mit dem Pflichtteil

Selbst wenn dem Pflichtteilsberechtigten vernünftige Auskünfte erteilt wurden, können sich u.a. folgende Fragen stellen:

  • Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang erhöhen Schenkungen den Pflichtteil? (sog. Pflichtteilsergänzung, greift in Einzelfällen auch für Schenkungen außerhalb der 10-Jahres-Frist)
  • In welchem Umfang sind eigene Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteils abzuziehen?
  • Welche Auswirkungen auf den Pflichtteil hat es, wenn ein Berechtigter den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt hat?
  • Wann ist mein Anspruch auf den (ergänzten) Pflichtteil verjährt?
  • Wann steht auch dem (eigentlich nicht durch Testament ausgeschlossenen) Erbe, der zu wenig bekommen hat, der sog. Zusatzpflichtteil zu?
  • Wann ist es zulässig und sinnvoll, das Erbe gezielt auszuschlagen, um einen Pflichtteil, der vorteilhafter ist als das Erbe, zu erhalten?
  • Ist mein notarieller Pflichtteilsverzicht evtl. unwirksam? (z.B wegen Sittenwidrigkeit, wenn der oder die Berechtigte den Vertrag kurz nach dem 18. Geburtstag unterschrieben hat)
  • Unter welchen Voraussetzungen kann mir der Pflichtteil einseitig von meinen Eltern entzogen werden?

Zu all diesen Fragen berate ich Sie gerne.

Kontakt:

Die auf dieser Seite mitgeteilten Informationen können eine fundierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung nicht ersetzen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir informieren Sie über das Honorar für unsere Tätigkeit und etwaige gerichtliche Gebühren.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen am Telefon keine abschließenden Antworten zu Ihrem Erbfall geben kann. Dazu müssen wir gemeinsam mit Ihnen den vollständigen Sachverhalt ermitteln und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen gründlich prüfen.

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