Kleine und mittelständische Unternehmer, für die sich die Nachfolgefrage stellt, müssen die Gesellschaftsverträge ihrer Unternehmen mit den Bestimmungen des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts und mit steuerrechtlichen Fragen in Einklang bringen.
Widersprechen sich die Bestimmungen, kann dies den Fortbestand des Unternehmens gefährden.
Unternehmer und Unternehmerinnen sollten dabei drei Grundregeln im „Hinterkopf“ behalten:
- Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag müssen immer aufeinander abgestimmt sein.
- Ein neues Testament darf ohne Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag weder errichtet werden, noch darf ein bestehendes Testament geändert werden.
- Ein Gesellschaftsvertrag darf ohne Vorliegen des Testaments weder errichtet noch geändert werden.
Um die Handlungsfähigkeit im Unternehmen für die Zeit nach dem Erbfall sicherzustellen, empfiehlt es sich je nach Rechtsform (z.B. GbR, GmbH & Co. KG, OHG, GmbH, AG), neben einem Testament oder Erbvertrag postmortale Vollmachten zu erteilen oder einen Testamentsvollstrecker mit zusätzlichen Rechten auszustatten.
Soll das Unternehmen oder Anteile daran an eine oder wenige Person vererbt werden, sind die Rechte der übrigen Beteiligten zu bedenken und z.B. (entgeltliche) Pflichtteilsverzichte, Vermächtnisse, lebzeitige Übertragungen (z.B. Vermögensübergabe gegen Pflege- oder Versorgungsleistungen), Nießbrauchsvorbehalte und/oder stimmrechtslose bzw. reduzierte Beteiligungen in Betracht zu ziehen.
Zur Sicherung der Liquidität für die Zeit nach dem Erbfall können Lebensversicherungen abgeschlossen werden, die allerdings pflichtteilsrechtlich wie Schenkungen behandelt werden. Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind deshalb die Auswirkungen des konkreten Versicherungsproduktes auf den sog. Ergänzungspflichtteil von Kindern oder Ehegatten für Schenkungen zu beachten. Risikolebensversicherungen sind in der Regel pflichtteilsneutral.
Wichtig ist, auch bei kleinen Unternehmen, einen Ehevertrag zu machen. Bestand bei Tod des Unternehmers der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der überlebende Ehegatte durch Ausschlagung und Geltendmachung des konkreten Zugewinns für die Zeit der Ehe die Liquidität des Unternehmens gefährden und ggf. sogar in Unternehmensanteile vollstrecken.
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