Erbschaft- und Schenkungssteuer
Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist seit dem 1. Juli 2016 in Kraft.
Es soll die vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2014 gerügten Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG beseitigen und klarere Bewertungsmaßstäbe schaffen (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12).
Nach dem nun vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 (Bundestag-Drucksache 20/3879) soll bei der Immobilienbewertung im Zusammenhang mit einer Schenkung oder einem Erbfall nun (noch) genauer hingeschaut werden:
Die tatsächlichen Verkehrs- und Marktwerte der Objekte sollen präziser erfasst werden.
Das Gesetz wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (Bundestag-Drucksache 20/4729) angenommen. Auch der Bundesrat – die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stehen den Ländern zu – hat schließlich zugestimmt.
Die Änderungen Erbschaft- und Schenkungssteuer für Erbfälle und Schenkungen ab dem 1. Januar 2023 wirken sich Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) aus.
So soll ein sogenannter Regionalfaktor den Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau besser berücksichtigen, § 190 Abs. 5 BewG-E.
Relevant sind die Änderungen vor allem für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohn- und Teileigentum, wenn in der näheren Umgebung nichts verkauft wurde, aus diesem Grund keine Vergleichswerte vorhanden sind und das sogenannte Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) nicht durchgefürt werden kann.
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Einen Beitrag zu den unter Umständen geringeren Freibeträgen für Steuerausländer bei der deutschen Erbschaftsteuer finden Sie hier.