Testamente klar formulieren

Ein wirksames Testament kann errichten, wer seinen letzten Willen handschriftlich auf ein einfaches Blatt Papier schreibt, Datum und Ort hinzufügt und das Ganze mit seiner Unterschrift versieht (§ 2247 BGB).

Bei gemeinschaftlichen Testamenten („Berliner Testament“) reicht es aus, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner den vom Anderen verfassten Testamentstext eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB).

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Dass es so leicht ist, ein Testament selbst zu machen, kann Nachteile haben:

Steuerliche Möglichkeiten werden nicht ausgeschöpft, noch zu Lebzeiten eintretende Veränderungen werden nicht bedacht, Formulierungen sind mehrdeutig.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten können Bindungswirkungen für den länger Lebenden eintreten, die nicht gewünscht sind, §§ 2270, 2287 BGB: Schenkungen können noch viele Jahre später wieder rückabzuwickeln sein.

Wir unterstützen Sie gerne beim Verfassen eines juristisch „wasserdichten“ Testamentes.

Das Erbrecht verfügt über einen wunderbaren „Werkzeugkasten“, um Ihren letzten Willen in die Tat umzusetzen. Ich helfe Ihnen dabei, das von Ihnen Gewollte auch juristisch in die richtige Form zu bringen.

Gemeinsam mit Ihnen finden wir Lösungen, Vermögen sinnvoll und ohne Streit in der Familie auf die nächste Generation zu übertragen bzw. erarbeiten wir Vorschläge, wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten entsprechend Ihren Vorstellungen an andere Personen weitergeben können.

Fall sich Ihr Vermögen teilweise im Ausland befindet, Sie einen ausländischen Wohnsitz haben oder in Deutschland lebender Ausländer sind, gibt es eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

Auch hierzu, insbesondere den in diesen Fällen bestehenden Rechtswahlmöglichkeiten nach der EU-Erbrechtsverordnung, berate ich Sie gerne.

Wir haben uns auf solche internationalen Sachverhalte spezialisiert.

Dies betrifft auch Formfragen, z.B. bei der Gültigkeit von Ehegattentestamenten im Ausland, über die das Haager Testamentsübereinkommen ggfls. hinweghilft (den Vertragstext mit einer aktuellen Liste der Beitrittsstaaten finden Sie hier).

Zudem erhält Art. 27 EU-ErbVO besondere Regelungen zur Formgültigkeit von (im Ausland errichteten) Testamenten.

Notarielles Testament und Erbvertrag

Sollten Sie die Errichtung eines notariellen Testamentes oder eines Erbvertrages in Deutschland wünschen, arbeiten wir  vertrauensvoll mit verschiedenen Notaren in Berlin, Hamburg und andernorts zusammen.

Ein Erbvertrag, der immer notariell beurkundet werden muss, kann auch zwischen Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind und dennoch gemeinsame und ggfls. bindende letztwillige Verfügungen treffen möchten. Dies kann insbesondere bei der Unternehmensnachfolge sinnvoll sein.

Ein notarielles Testament ersetzt in vielen Fällen den Erbschein und spart den Erben Zeit und Geld.

Rechtsanwalt_Torben Swane

Rechtsanwalt Swane in Berlin: 030 / 609 82 88 55
info@erbrecht-berlin.eu

Rechtsanwalt Block in Hamburg: 040 / 30 39 18 75
block@fachanwalt-erbrecht.eu