In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 16.01.2013, Aktenzeichen Az. IV ZR 232/12) stritten zwei Schwestern um den Pflichtteil nach dem im Jahr 2003 verstorbenen Vater.
Die Beklagte hatte zunächst ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt, auf dessen Grundlage die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.402,78 € geltend machte. Im Jahr 2009 tauchte dann ein Grundstück auf, das bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt geblieben war.
Die Klägerin verlangte nun, im Jahre 2009 noch ihren restlichen Pflichtteil an dem Grundstück zu bekommen.
Die Beklagte konnte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der BGH urteilte sinngemäß, dass irgendwann Schluss sein müsse. Die derzeit geltenden einheitlichen Fristen (Beginn der 3-jährigen Verjährung mit Kenntnis von Erbfall und Testament bzw. einer Schenkung; Verjährungshöchstfristen bei fehlender Kenntnis) seien ausreichend und sachgerecht, um eine „Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs in überschaubarer Zeit“ hinzubekommen.
Etwas anderes soll in dem (seltenen) Fall gelten, dass infolge einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend Ansprüche geschaffen wurden, die in den Nachlass fallen.
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