Erbrecht in Israel

und deutsch-israelische Erbfälle

 I. Welches Erbrecht gilt?

Hat ein Erbfall Berührung zu Deutschland und Israel, wird das auf den Erbfall anzuwendende Recht mangels eines „echten“ internationalen Erbrechts durch das internationale Erbrecht des jeweiligen Landes bestimmt.

1. Israel

Das israelische internationale Erbrecht ist im „Succession Law of 1965“ (nachfolgend: ErbG) geregelt und durch Rechtsprechung weiter konkretisiert worden. Den Gesetzestext finden Sie hier in hebräischer Sprache.

Das Erbrecht in Israel bestimmt im Ausgangspunkt, dass die Erbfolge dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers zum Todeszeitpunkt unterliegt. Als Wohnsitz gilt nach § 135 ErbG der Ort, an dem der Erblassers zuletzt seinen Lebensmittelpunkt und „Domicile“ hatte.

Nach § 138 ErbG richtet sich die Erbfolge für in Israel belegene Gegenstände nach israelischem Recht, und zwar unabhängig von Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz bzw. Domicile des Erblassers.

2. Deutschland

Aus deutscher Sicht wird seit Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle nach dem 16. August 2015 nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 21 EU-ErbVO. Per Rechtswahl im Testament kann ein israelischer Staatsbürger bestimmen, dass ausschließlich israelisches Erbrecht zu Anwendung kommen soll.

Fall 1: Ein israelischer Staatsangehöriger stirbt an seinem letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Er hinterlässt neben seinem Vermögen in Deutschland eine Immobilie in Tel Aviv, Israel, und trifft keine Rechtswahl zu Gunsten des israelischen Erbrechts.

a. Lösung nach heutigem Recht:

Aus deutscher Sicht (letzter gewöhnlicher Aufenthalt = Deutschland) findet für den gesamten Nachlass deutsches Recht Anwendung, auch für die Immobilie in Tel Aviv. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.

Aus israelischer Sicht gilt für die Immobilie in Tel Aviv israelisches Erbrecht, § 138 ErbG. Für den gesamten sonstigen Nachlass gilt aus  israelischer Sicht deutsches Erbrecht (letzter Wohnsitz = Deutschland).

Es kommt also zu einer sogenannten Nachlassspaltung: Es entstehen rechtlich zwei eigenständige Nachlässe, für die unterschiedliches Recht gilt.

b. Lösung für Altfälle (Erbfall vor dem 17.08.2015)

Nach israelischem internationalen Erbrecht ist auf den Fall israelisches Erbrecht anzuwenden, obwohl der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und eigentlich deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Grund ist, dass auch auf das deutsche internationale Erbrecht verwiesen wird und dieses wiederum auf das israelische Recht verweist. Diese Verweisung ist nach Art. 142 ErbG zu beachten und deshalb im Ergebnis israelisches Erbrecht anzuwenden.

Fall 2: Ein deutscher Staatsangehöriger hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Israel und hinterlässt eine Immobilie in Deutschland. Eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts trifft er nicht.

a. Lösung nach heutigem Recht

Wird keine Rechtswahl zugunsten des israelischen Erbrechts getroffen, so gilt aus deutscher und aus israelischer Sicht einheitlich israelisches Erbrecht. Ein deutsches Gericht würde also israelisches Erbrecht anwenden.

b. Lösung für Altfälle (Erbfall vor dem 17.08.2015)

Wird keine Rechtswahl zugunsten des israelischen Erbrechts getroffen, so gilt aus deutscher und aus israelischer Sicht künftig einheitlich israelisches Erbrecht.

3. Möglichkeiten der Rechtswahl in deutsch-israelischen Erbrechtsfällen

Jeder, der in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsland der EU-Erbrechtsverordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann eine Rechtswahl zu Gunsten des Erbrechts seiner Staatsangehörigkeit treffen, Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung. Ein in Deutschland lebender Israeli kann also israelisches Recht wählen, etwa weil die Pflichtteilsrechte von engen Angehörigen dort sehr stark eingeschränkt sind (siehe unten).

Ob die Rechtswahl bei der Nachlassabwicklung in Israel anerkannt wird, ist eine andere Frage. So entschied der Israeli Supreme Court in dem Fall Attorney General – General Guardian v. Anonymous (594/04), dass eine Rechtswahl zu Gunsten des Erbrechts Israels nicht zulässig ist – in dem Fall kam deshalb niederländisches Erbrecht zur Anwendung.

Die Entscheidung erging jedoch vor Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung, nach der eine Rechtswahl ausdrücklich zulässig ist. Dies könnte über Art. 142 ErbG berücksichtigt werden, wonach eine „Verweisung“ des ausländischen Erbrechts auf das Erbrechts Israels beachtet werden und das interne israelische Recht Anwendung finden soll. Gerichtlich geklärt ist dieser Fall allerdings noch nicht.

II. Einflüsse des ehelichen Güterrechts auf das Erbrecht

Die Frage der güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten ist in Israel durch das am 01.01.1974 in Kraft getretene Gesetz über vermögensrechtliche Beziehungen von Ehegatten gesetzlich geregelt worden.

Für Ehen, die vor dem 01.01.1974 geschlossen wurden und für die grundsätzlich Gütertrennung gilt, kommt es mangels einer anderen Reglung ausschließlich auf die formelle Eigentumslage an, beispielsweise die Eintragung im Grundbuch oder ein durch einen Ehegatten allein geführtes Bankkonto. Gleichwohl hat die Rechtsprechung in einem Teil dieser Fälle eine sogenannte Gütergemeinschaft angenommen, da die formellen Eigentumspositionen den Lebenssachverhalt meistens nicht ganz zutreffend widerspiegeln.

Für Ehen, die nach dem 01.01.1974 geschlossen wurden, bestimmt das Gesetz über die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten nun, dass vor der Ehe bestehende Eigentumsverhältnisse von der Ehe unberührt bleiben, also Gütertrennung vorliegt. Weiterhin regelt § 3 GüterG, dass im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod, ähnlich dem deutschen § 1371 BGB, ein Anspruch auf Ausgleich des ehelichen Vermögens besteht. Dieser güterrechtliche Ausgleich wird vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung vorgenommen und schmälert somit den Nachlass.

Die Frage, ob die Ehegatten in einer „israelischen“ Ehe oder in einer „deutschen “ Ehe verheiratet waren, muss im Einzelfall geklärt werden.

III. Materielles Erbrecht in Israel

1. Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge.  Erbberechtigte sind der Ehegatte und die Verwandten des Erblassers. Verwandte sind Abkömmlinge, die Eltern, die Geschwister sowie die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erbfolge beschränkt sich auf die Verwandten der ersten drei Ordnungen, § 12 ErbG. Abkömmlinge gehen dabei den Eltern des Erblassers und diese den Großeltern vor.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge steht dem Ehegatten – ähnlich wie im deutschen Recht – ein Voraus zu, der die zum gemeinschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände umfasst. Des weiteren erbt der Ehegatte neben den Abkömmlingen und Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, und neben Geschwistern und Großeltern zwei Drittel des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser keine weiteren Verwandten, so erbt der Ehegatte allein.

2. Gewillkürte Erbfolge

Zur formellen Wirksamkeit eines Testaments muss der Testator testierfähig, d.h. volljährig sein und die Wirkungen eines Testaments überblicken können, § 16 ErbG.

Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Der Erblasser kann zum Erben bestimmen, wen er will.

Das israelische Recht kennt vier verschiedene Testamentsformen, § 18 ErbG: das handschriftliche Testament, das Testament vor zwei Zeugen, das Testament vor einer Behörde und das mündliche Testament. Eine Erweiterung sieht Art. 140 (a) ErbG vor: Danach reicht es auch, wenn das Testament den Formvorschriften am Errichtungsort, dem Recht des Wohnsitzstaates oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Testators bei Errichtung oder bei Tod genügt.

Das handschriftliche Testament muss vollständig und eigenhändig vom Testator geschrieben sein. Die am häufigsten gewählte Testamentsform ist allerdings das Testament vor zwei Zeugen, das schriftlich errichtet und durch die Unterschrift zweier Zeugen bestätigt werden muss.

Das gemeinschaftliche Testament ist nicht gesetzlich normiert, jedoch können Eheleute ein gemeinschaftliches Testament in einer Urkunde errichten. Gleichwohl sind Widerrufsbeschränkungen im Gegensatz zur deutschen Regelung unzulässig.

Erbverträge sind im israelischen Erbrecht ausgeschlossen.

3. Pflichtteilsrecht

Das israelische Recht kennt keinen Pflichtteilsanspruch im Sinne der deutschen Regelung. Jedoch sieht das Erbrecht einen Unterhaltsanspruch gegen die Erbengemeinschaft vor. Ehegatten, Kinder, ggf. auch Enkelkinder, Eltern sowie der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können anspruchsberechtigt sein.

Der Umfang des Unterhalts ist gesetzlich nicht definiert und wird durch das Gericht bestimmt. Dieses hat bei der Bemessung des Unterhalts den Wert des Nachlasses zugrunde zu legen und zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte bereits einen Anteil aus dem Nachlass erhält. Erhält der Unterhaltsberechtigte einen Teil aus dem Nachlass, so ist er nicht oder nur vermindert unterhaltsberechtigt. Das Gericht hat ebenfalls das Eigenvermögen des Berechtigten heranzuziehen.

Aufgrund des bestehenden gerichtlichen Ermessens ist die genaue Bestimmung einer Beteiligung von „enterbten“ Personen am Nachlass mit Schwierigkeiten verbunden. In der Regel fällt der „Pflichtteil light“ jedoch wesentlich niedriger aus.

IV. Nachlassabwicklung

Da die Nachlassabwicklung in Israel – insbesondere bei Anwendung deutschen Rechts – außerordentlich bürokratisch ist, sollte immer erwogen werden, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen.

Deutsche Erbscheine und auch das Europäische Nachlasszeugnis werden nämlich in Israel nicht anerkannt. Auch wenn ein Testament vorhanden ist, muss stets ein „Antrag auf einen Testamentsbestätigungsbeschluss“ gestellt werden, über den das zuständige Familiengericht entscheidet.

Neben einer apostillierten, ins Hebräischen übersetzten Sterbeurkunde bedarf es in diesem Verfahren der Eidesstattlichen Versicherung eines der Erben sowie eines – mit hohen Kosten verbundenen – Gutachtens über das ggf. anzuwendende deutsche Recht, Art. 137 ErbG. Bei der Umschreibung von Grundstücken kommen weitere Anforderungen hinzu.

V. Erbschaftssteuer

In Israel wurde die Erbschaftssteuer im Jahre 1981 abgeschafft. Das zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen vom 20.01.1980 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer ist mithin im Rahmen seiner Gültigkeit auf Erbfälle zwischen dem 1.1.1968 und dem 31.12.1981 beschränkt worden.

Anknüpfend an § 2 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes (= Steuerpflicht, wenn Erblasser / Schenker oder Erwerber Steuerinländer in Deutschland war) muss die Erbschaft dann vollständig oder beschränkt auf das in Deutschland gelegene Vermögen von dem oder den Erben versteuert werden.

Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland (z.B. Erblasser und Erben wohnen in Israel, es gibt aber eine Immobilie in Berlin) ist zu beachten, dass die damit verbundene Absenkung von Freibeträgen gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen und unwirksam sein kann (weitere Informationen hier).

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