Das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) hatte dem Gesetzgeber im Dezember 2014 aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Nach zähen Debatten hat nun am 14. Oktober 2016 auch der Bundesrat der von der Großen Koalition im Vermittlungsausschuss beschlossenen Neuregelung zugestimmt.
Das neue Gesetz tritt mit Rückwirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft. Steuerbescheide, die zwischen Dezember 2014 und Juli 2016 auf Grundlage des “alten” Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erlassen wurden, bleiben wirksam.
Über die Änderungen im neuen Gesetz, die hauptsächlich Firmenerben betreffen, informiere ich Sie gerne persönlich.
Achtung: Falls Sie Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind und der Gesellschaftsvertrag starre Abfindungsklauseln enthält, sollten diese Klauseln überprüft werden. Bei der Erbschaftsteuer werden Unternehmens künftig mit dem 13,75 fachen des Betriebsergebnisses bewertet (vereinfachtes Ertragswertverfahren, § 203 BewG). Enthält ein aus der Gesellschaft ausscheidender Erbe eine Abfindung, die von dem auf diese Weise ermittelten Steuerwert abweicht, kann dies zu unerwünschten Steuerlasten bei den verbleibenden Gesellschaftern führen (§ 7 Abs. 7 ErbStG).