Diese Frage stellte sich kürzlich vor dem Oberlandesgericht München (Beschluss vom 31. März 2016, Az. 31 Wx 413/15).
Die Erblasserin war im Jahr 2002 verstorben und von drei gesetzlichen Erben beerbt worden. Im Jahr 2015 legte ein vierter Beteiligter einen Brief der Erblasserin aus dem Jahre 1975 (!) vor, der seine Erbberechtigung begründen sollte und folgenden Inhalt hatte:
„Habe mich entschlossen nach meinem Tode mein Vermögen (Bar, Wertpapiere, C.bank, A.) dem [Beteiligter 4] zur Verfügung zu stellen. Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, dann erhalten Sie dieses Schreiben als Vollmacht!
(Ort), 20.10.75 (Unterschrift)“
Der in 2015 gestellte Antrag des Beteiligten auf Einziehung des im Jahr 2002 zu Gunsten der Miterben erteilten Erbscheins blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass eine in einem Brief handschriftlich durch den Erblasser verfasste Vollmacht zwar ohne weiteres auch eine testamentarische Verfügung enthalten könne.
Das vorgelegte Schreiben aus dem Jahr 1975 lasse aber keinen ernstlichen Testierwillen erkennen. Bewertet wurde insbesondere die zweimalige Übergabe eines Testaments in die besondere amtliche Verwahrung sowie deren spätere Rücknahme. Dies lege nahe, dass es sich bzgl. des Briefes von 1975 lediglich um ein mitteilendes bzw. ergänzendes Schreiben handele. Als weitere Gründe nannte das Gericht darüber hinaus die Formulierungen „Befugnis“ und „Vollmacht“. Auch die Tatsache, dass die Erblasserin als selbstständige Handwerksmeisterin in geschäftlichen Dingen nicht unerfahren war, sprach gegen einen Testierwillen.
Fazit: Auch wenn nicht Testament „drauf“ steht, kann Testament „drin“ sein. Dies ist je nach Einzelfall festzustellen.
Ein Testament ist in der Regel besser als die gesetzliche Erbfolge, die sich an den um das Jahr 1900 vorhandenen Familienstrukturen orientiert und nur ein „Vorschlag“ des Gesetzgebers ist.
Nach einer Umfrage, die das Deutsche Forum für Erbrecht im Jahre 2012 durch EMNID durchführen ließ, haben allerdings nur 30 Prozent der Deutschen ein Testament errichtet. Von diesen Testamenten sollen rund 80 % entweder formnichtig oder zumindest streitanfällig sein.
Die Gerichte müssen dann oft mehrere Jahre nach dem Tod eines Menschen und über mehrere Instanzen durch Auslegung ermitteln, was zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt war – und ob überhaupt ein Testament im Rechtssinne vorliegt. Diese Streitigkeiten können große Teile des über Jahrzehnte mühevoll aufgebauten Vermögens aufzehren.
Ich unterstütze Sie daher gerne bei der Errichtung Ihres wirksamen letzten Willens und schütze Ihr Vermögen.
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