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BGH: Erbunwürdigkeit des Ehegatten bei Sterbehilfe

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2015 (Aktenzeichen: IV ZR 400/14) entschieden, dass auch aktive Sterbehilfe zur Erbunwürdigkeit eines Erben führen kann.

In seiner Begründung wich das Gericht in einem entscheidenden Punkt von der Beurteilung der Vorinstanz ab, welches zuvor entschieden hatte, dass eine versuchte Tötung in einem minder schweren Fall nicht ohne weiteres geeignet sei, eine Erbunwürdigkeit zu begründen: Schutzzweck der Erbunwürdigkeitsregel sei die Testierfreiheit, welche durch das Handeln des „potentiell Erbunwürdigen“ nicht in Frage gestellt werde, wenn der Ehemann seine Ehefrau – wie in dem zu entscheidenden Fall – aus einer unerträglichen Lage erlösen wollte und bei der Tat nicht die Änderung der Erbfolge im Sinn hatte  – so noch die Begründung des OLG Frankfurt.

Der BGH sah die Sache anders und entschied, dass zum Schutz schwererkrankter Erblasser die Motivlage des Täters bei Auslegung der Erbunwürdigkeitsregel nicht berücksichtigt werden können und damit bereits ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall geeignet sei, die Erbunwürdigkeit zu begründen. Lediglich bei einer Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB sei in der Regel keine Erbunwürdigkeit gegeben.

Dem Fall lag ein tragischer Sachverhalt zugrunde, der zuvor bereits die Strafjustiz beschäftigt hatte: 1991 hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten. Nach einem epileptischen Anfall und aufgrund ihrer akuten Alzheimererkrankung musste die Ehefrau im Jahre 2003 in einem Pflegeheim untergebracht werden. Eine Kommunikation mit der Erblasserin war seit dieser Zeit nicht mehr möglich. Im Jahre 2012 hatte der schwer depressive Ehemann, der den Zustand seiner Frau nicht mehr mit ansehen konnte, die PEG-Sonde zur Essensversorgung der Ehefrau durchtrennt. Das Pflegepersonal bemerkte den Vorgang jedoch und setzte den Schlauch gegen den Willen des Ehemannes wieder instand. Wochen später starb die Ehefrau an einer Lungenentzündung, die in keinem Zusammenhang mit der vorherigen Tat des Ehemannes stand. Aufgrund dieses Vorgangs – eines versuchten Totschlages – machte der Sohn dann letztlich mit Erfolg geltend, dass der Vater wegen Erbunwürdigkeit von der Erbfolge auszuschließen sei.

Inheritance Law in the United States of America

I. Which law is applicable?

Cross-border successions that affect both, Germany and the USA require firstly the determination of the applicable law. Due to the lack of a genuine “international Inheritance Law” the applicable law is determined by the affected states themselves by their conflict laws:

1. USA

Each state of the United Nations of America applies its own conflict law regulations regarding international successions. However, all states apply the principle of scission of the estate regarding intestate successions, as well as, testamentary successions. In general, the rule “Lex rei sitae” is applicable to immovable assets. For movables, the domicile of the decedent at the time of death is the decisive criterion.

1st Case: A German citizen leaves a house in San Francisco. As the house of the deceased is an immovable asset, the rules of the legislation of the place where the property is situated must be applied. Thus, the house is inherited under the legal provisions of the state of California.

2nd Case: A Geman citizen, permanently residing in Miami, bequeathed cash money in New York. Regarding movable assets the legislation of the last habitual residence of the deceased must be applied. Thus, the legislation of the state of Florida is applicable.

With pleasure, I provide you with advice concerning the choice of legislation from an American perspective.

2. Germany

To facilitate cross-border-successions within the European Union, the European Parliament and the Council passed the Regulation of Successions (Regulation No 650/12), applicable to persons deceased on or after 17th, of August 2015. With the application of the EU Regulation of Successions, the applicable law is determined by the last “habitual residence” of the deceased. Unlike the American “domicile” the “habitual residence” does not require an intention to root with the successions regulations on a long term perspective. A different result only arises if the deceased uses his right of choice of law. In this case, the legislation of choice must be applied.

Concerning the applicable law regarding successions that occurred before August 17th, 2015, I will gladly provide you with further information.

II. Matrimonial Property Regime

In general, the separation of property forms the statutory matrimonial property regime. However, nine states have adopted a community property regime: Arizona, California, Idaho, Louisiana, New Mexico, Nevada, Texas, Washington and Wisconsin (community property states).

In the community property states the surviving spouse is economically secured since he/she has the right to receive half of the marital achievements. Community property is the property acquired during the marriage. The separate property contains all assets the spouses owned prior to the marriage including the revenues deriving from those assets. Is the marriage dissolved by death, the separate property and the remaining half of the marital property constitute the estate.

In the common law states, where the separation of property is relevant, the surviving spouse may choose in case of testamentary provisions: either he/she may accept the testament entirely or he/she rejects the testamentary provisions and claims his/her portion of a legally fixed share of the estate (elective share). The amount of the elective share differs in regard of the different states. The average amount is one-third up to one-half of the estate.

III. Substantive Law

There is no uniform US matrimonial Inheritance law, the legislation of the affected state is decisive.

1. Intestate Succession

In case, the deceased did not leave a will or if the will is invalid, the intestate succession engages. The intestate succession is regulated by the statutes of the states. Additionally, the common law has to be assessed.

Legal heirs may be blood relatives, the surviving spouse, as well as, adopted and illegitimate children. The following order of legal heirs generally engages:

  1. Children of the deceased and his/her descendants
  2. Parents and siblings of the deceased
  3.  Further blood relatives

The share of the inheritance varies between the different states and furthermore, depends on the degree of relatedness. In General children of the deceased exclude further successors. As far as the surviving spouse is considered as legal heir, the regulations within the individual states differ significantly.

2. Will and Succession Contract

All federal states require the same formalities: the will must be signed by the testator in front of two witnesses. Subsequently, the will has to be signed by the witnesses. Some federal states accept the handwritten “holographic” will. A further requirement is the ability to establish a will. Most of the federal states require a minimum age of 18 years. The American jurisdiction does not distinguish between legacies and the appointment as a successor. Nevertheless, the laws provide “contributions” that are similar to the German legal institution of “legacy”.

The estate is not administered by the beneficiaries, but a personal representative. The testamentary designation of the personal representative („executor“) is an essential part of the testament.

In comparison to the German regulations, the American law does not recognize Succession Contracts. However, contractual provisions which oblige the testator to the dispose over certain assets or the waiving of disposal are valid. Furthermore, all federal states acknowledge joint testaments, as well as, mutual testaments.

3. Forced Heirship

The United States does not follow a forced heirship regime, except for the state of Louisiana. The legislation contains, however, regulations in favor of the surviving spouse. Children and parents of the deceased are in general excluded from forced heirship claims. Every state permits the disinheritance of the children of the deceased. However, the interests of the children are protected by statutory provisions and a forthcoming judicial practice. In addition, the children and the surviving spouse are granted the “homesteads” property, which grants them the right of usage of the family home or of the capital driving from the latter either for a certain period of time or upon death. Exemption statutes grant the family movable assets or monetary contributions to keep up the household

IV. Trust

Due to substantial estate taxes in the US when transferring assets to descendants, the trust is a famous instrument for the succession planning.

By establishing a trust, a long-term disposition over assets may be facilitated and the assets are protected from execution by creditors. A trust is a legally and economically independent investment fund. The person who establishes the trust (settlor) transfers certain assets by a declaration of trust („deed of trust“) to the specific trust. The trust is administered by a trustee in favor of a beneficiary. The regulations concerning trust are provided by the individual states and can for e.g. be found in the California Probate Code (Division 9) that also contains the provisions on successions.

There are two types of trusts: on the one hand the testamentary trust and the living trust. The testamentary trust states that it comes into existence with the death of the settlor and that all assets shall be granted to the beneficiaries. The living trust, on the other hand, is established during lifetimes and the forwarded assets are administered separately from the other capital.

The main reason to establish a living trust is the avoidance of the probate procedures. The probate procedures require time and cause considerable costs. All assets belonging to the trust in the occurrence of death are exempted from the probate procedures.

V. Proceedings

The American inheritance legislation requires the public execution of the will in front of a probate court.

In a first step, it must be investigated if the deceased left a will. If the result of the investigation is positive, a probate is granted. In a second step, the personal representative is appointed. The personal representative may have been disposed beforehand by will (executor) or he/she may be designated by the court (administrator). The administrator collects the movable estate (personal assets), settles all the obligations, including the inheritance tax and eventually distributes the estate to the legal successors (distributes) or the testamentary beneficiaries (legatees).

In both cases – intestate succession, as well as succession by will – in most states the movable assets are initially transferred to the personal representative (executor or administrator). The distribution in favor of the successor is performed in the subsequent distribution of the estate. Immovable assets, however, are directly transferred to the successor.

V. Succession Taxation

On a national level (federal estate tax) succession taxes and gift taxes are accumulated. In addition gift taxes are levied by the individual states.

The debtor of the succession taxes is primarily the personal representative, alternatively the beneficiaries.

Between Germany and the United States of America exists a convention for the avoidance of double taxation with respect to taxes on estates, inheritances, and gifts (upon 22.9.1982), amended in 1988. The convention applies in the USA solely on the federal level (federal Estate und accession Tax), taxes levied by individual states are not affected by the double taxation convention.

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Rechtsanwalt Torben Swane
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LG Berlin: Eltern erben Facebook-Account

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Eltern haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen, minderjährigen Kindes. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 hervor (Az. 20 O 172/15). Gegen die Facebook Ireland Limited geklagt hatte eine Mutter, deren 15-jährige Tochter aus bislang ungeklärten Umständen in einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war. Sie hofft, auf diesem Wege nähere Erkenntnisse zum Tod ihrer Tochter zu bekommen.

In der Entscheidung des Landgerichts heißt es, ein Facebook-Konto gehe wie jeder andere Vertrag auf die Erben über. Persönlichkeitsrechte, deutsche Datenschutzrechte und Facebook-Nutzungsbedingungen stünden der Vererbbarkeit nicht entgegen.

Eine unterschiedliche Behandlung von „digitalem Nachlass“ und persönlichen Briefen oder Tagebüchern, die unabhängig von deren Inhalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen, sei zudem „praktisch“ nicht möglich. Sorgeberechtigte Eltern seien außerdem bis zur Volljährigkeit „Sachwalter“ der durch Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder. Für deren sog. postmortale Persönlichkeitsrechte gelte deshalb nichts anderes.

Das Gericht wollte ausdrücklich offen gelassen wissen, ob in „anderen Fällen“ ein Anspruch der Erben auf Zugang zum Facebook-Konto – etwa des Ehemannes – besteht, oder ob das postmortale Persönlichkeitsrecht dem in der Regel entgegen steht. Zugleich liefert das Gericht eine Reihe von gewichtigen Argumenten, die eindeutig auch bei erwachsenen Erblassern greifen.

Um sicher zu verhindern, dass die Erben das eigene Facebook-Konto, einen WhatsApp-Chat oder das E-Mail-Postfach einsehen können, müssen deshalb in einem Testament praktisch durchsetzbare Regelungen getroffen werden. Auch die Beauftragung eines „digitalen Bevollmächtigten“ ist in vielen Fällen sinnvoll. Ich berate Sie gerne zu den Einzelheiten.

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 Das Urteil des Landgericht Berlin vom 17.12.2015 ist hier im Volltext abrufbar.

 

 

 

Kunst im Nachlass: Wie hoch ist der Pflichtteil?

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Gehört Kunst zum Nachlass, kann der enterbte Abkömmling oder Ehegatte zur Bezifferung seines Pflichtteils verlangen, dass der Wert durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt wird.

Um diesen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, reicht es nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2005 (Aktenzeichen: 2 U 153/04) aus, Schätzungen eines renommierten Kunstauktionshauses vorzulegen.

Der Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen seien „Grenzen gesetzt“. Jedenfalls Häuser wie Sotheby’s und Christie’s seien aber in der Lage, ihre „Fachleute auch bei der Begutachtung eines privaten Nachlasses“ einzusetzen und die (in Datenbanken vorhandenen) Schätzwerte mitzuteilen, die von Bietern bei Auktionen zu Grunde gelegt werden.

Fazit: Der Erbe kann mit der Bewertung durch ein Kunstauktionshaus ggfls. erhebliche Kosten sparen. Diese Bewertung hat allerding unparteiisch und qualifiziert zu erfolgen; hierfür trägt der Erbe die Beweislast. Ob die Bewertung durch ein Auktionshaus zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung führt, ist eine Frage des Einzelfalls.

BGH: Bewertung einer „halben Immobilie“ im Pflichtteilsrecht

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Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Wie viel aber war der Nachlass zur Zeit des Erbfalls wert? Dies zu bestimmen ist besonders schwierig, wenn der Erblasser nur Miteigentümer eines Nachlassgegenstandes war. In der erbrechtlichen Praxis wird deshalb ein deutlicher Abschlag bei der Verkehrswertbestimmung des Nachlasses vorgenommen. Dahinter steckt die Überlegung, dass halbe Miteigentumsanteile unter marktwirtschaftlichen Bedingungen in der Regel kaum verwertbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Problematik nun in seinem Urteil vom 13.05.2015 (Az. IV ZR 138/14) geäußert und entschieden, dass ein Abschlag nicht gerechtfertigt ist, wenn der bisherige Miteigentümer einer Immobilie zu 1/2 mit dem Erbfall eine weitere ideelle Hälfte erhält und damit Alleineigentümer wird. Eine Verwertung des Miteigentums sei bei dieser Sachlage problemlos möglich.

Kommentar: Der Bundesgerichtshof stärkt mit dieser Entscheidung das Recht des Pflichtteilsberechtigten. Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Abschläge hinzunehmen sind, wenn kein Alleineigentum entsteht, lässt das Gericht allerdings offen. Gemäß § 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dies von dem jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht  zu schätzen; dazu sind die vorhandenen Informationen vom Kläger gründlich aufzubereiten. Eine bestimmte Methode zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes (eine Immobilie, ein Unternehmen, Kunstgegenstände) schreibt das Gesetz nicht vor.

Erneute Reform der Erbschaftsteuer angekündigt

Wortbildmarke: Bundesministerium für Finanzen, Link zur Startseite

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat am 13.02.1015 angekündigt, zum Monatswechsel erste Vorschläge zur (erneuten) Reform der Erbschaftsteuer vorzulegen.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014, nach dem die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung „nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar“ ist. Bis zum 30.06.2016 muss eine gerechtere Neuregelung her.

Wird unter den derzeitigen Bestimmungen, die noch bis zum 30.06.2016 Bestand haben, Vermögen übertragen, besteht nach der Entscheidung des Gerichts kein Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber darf also ausnahmsweise Regelungen erlassen, die rückwirkend bis zur Verkündung des Urteils am 17.12.2014 gelten.

Dies führt derzeit zu Unsicherheiten und erklärt den zeitlich frühen Vorstoß des Finanzministers, der bereits kurz nach dem Urteil auf vom Gericht anerkannte Verschonungsmöglichkeiten zur Sicherung des Bestandes von Unternehmen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen hingewiesen hatte. Eine wesentliche und umfassende „Verschärfung“ der Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge ist daher eher nicht zu erwarten.

Lesenswert sind in diesem Zusammenhang die vom Gericht veröffentlichten Sondervoten der Richter Gaier, Masing und Baer. In der Pressemitteilung des Gerichtes vom 17.12.2014 heißt es auszugsweise:

„Wir stimmen der Entscheidung zu, sind aber der Ansicht, dass zu ihrer Begründung ein weiteres Element gehört: das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert die Entscheidung weiter ab und macht ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst. Dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liegt, zeigt die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung. Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik ‑ nicht aber in ihrem Belieben.“

Die Pressemitteilung des Gerichts ist hier abrufbar.

BGH zum Pflichtteil bei liechtensteinischer Stiftung

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Der Pflichtteil gewährleistet die unentziehbare Teilhabe des Kindes am Vermögen der Eltern und ist verfassungsrechtlich geschützt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen Erblasser und  Kindern als „lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.04.2005, Aktenzeichen 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).

Erblasser, die den Pflichtteil umgehen wollen, verlagern ihr Vermögen regelmäßig ins Ausland.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 03.12.2014, Aktenzeichen IV ZB 9/14) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser Teile seines Vermögens in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht hatte. Er besaß außerdem Rechte an einer in Liechtenstein gegründeten Stiftung.

Die zur Zahlung des Pflichtteils verpflichteten Erbinnen weigerten sich nun, mehr über dieses Vermögen bekannt zu geben als das bloße Bestehen dieser Rechte.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof urteilte.

Zwar sei die Anstalt nach liechtensteinischem Recht rechtlich selbständig und deshalb nicht Bestandteil des Nachlasses. Das dem Gericht vorgelegte sog. Beistatut zu dieser Anstalt enhalte aber Bestimmungen zu Gunsten der Erbinnen, die entweder wirksame oder unwirksame Schenkungen begründeten (dies musste das Gericht nicht abschließend beurteilen). In beiden Fällen sei aber eine Auskunftspflicht der Erbinnen gegeben: War die Schenkung unwirksam, gehörten Rückforderungsansprüche zum Nachlass. War sie wirksam, ergäben sich Auskunftsansprüche, weil die Schenkungen zu sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§§ 2325 ff. BGB) führen könnten. Vollzogen sei die Schenkung erst mit dem Tod des Erblassers.

Für die Siftung kommt das Gericht zum gleichen Ergebnis: Die im Stiftungsreglement enthaltene Vorschrift zur Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers sei als (wirksame oder unwirksame) Schenkung auf den Todesfall zu Gunsten der Erbinnen zu bewerten und erst mit dem Erbfall vollzogen. Wüssten Sie über den Umfang des Stiftungsvermögens tatsächlich nichts, müssten sie sich diese Kenntnis beschaffen.

Kommentar: Der Fall zeigt, dass es dem Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall und je nach juristischer Konstruktion der Verlagerung durchaus gelingen kann, verborgene Vermögenswerte in die Berechnung des Pflichtteils mit einzubeziehen. Interessant dürfte die Entscheidung auch für Erbfälle sein, bei denen vermögende Privatpersonen Lebensversicherungsverträge mit in Liechtenstein ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, um ihr bislang unversteuertes Vermögens zu „schützen“. 

RA Swane veröffentlicht Fachbeitrag zur Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

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Für Erbfälle, die sich nach dem 16.08.2015 ereignen, gilt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser zuletzt für gewöhnlich aufgehalten hat. Ein dauerhaft in Spanien oder der Schweiz lebender Rentner wird also nach dem dortigen Recht beerbt. Wer das nicht möchte oder verhindern will, dass alte Testamente unwirksam werden, kann eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes der eigenen Staatsangehörigkeit treffen.

Rechtsanwalt Swane erläutert in seinem Beitrag für die Zeitschrift „ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis“, unter welchen Voraussetzugen schon heute eine Rechtswahl getroffen werden kann und in welchen Fällen dies besonders sinnvoll ist. Beleuchtet werden die nur noch bis zum 16.08.2015 bestehenden Möglichkeiten für Ausländer, ihre Immobilien in Deutschland separat nach deutschem Recht zu vererben, und die mit der EU-Erbrechtsverordnung erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige. So kann bei einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament das Erbrecht des Landes eines der Beteiligten  gewählt werden (Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO), während sonst nur das Erbrecht des eigenen Landes wählbar ist.

Veröffentlich bei ErbR 2014, 323 ff.

Die vollständige Publikationsliste von Rechtsanwalt Swane finden Sie hier.

Bundesregierung regelt Details zur EU-Erbrechtsverordnung

Die Bundesregierung hat am 03.12.2014 einen vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten, vom Bundestag noch anzunehmenden Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem Details zur neuen EU-Erbrechtsverordnung geregelt werden, die für Erbfälle nach dem 16.08.2015 gilt.

Mit den noch vom Bundestag anzunehmenden Durchführungsgesetenz sollen Vorschriften des  nationalen Rechts (z.B. im BGB und im Kostenrecht) geändert und für die EU-Erbrechtsverordnung “vorbereitet” werden. Zudem enthält das Gesetzespaket ein “Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz” mit zahlreichen  Durchführungsvorschriften und arbeitet Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis in die entsprechenden Verfahrensvorschriften ein.

Zum Hintergrund: Die EU-Erbrechtsverordnung vereinheitlicht das auf Erbfälle mit Auslandsbezug anzuwendende Recht, schafft neue Rechtswahlmöglichkeiten, trifft Regelungen zur internationalen Zuständigkeit nationaler Gerichte und macht Vorgaben zur Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem wird mit dem Europäischen Nachlasszeugnis eine Art “Europäischer Erbschein” eingeführt.

Ausführlichere Informationen zur EU-Erbrechtsverordnung, wunderbar aufbereitet von Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Vizepräsident LG, finden Sie hier.

Ich berate Sie gerne zu den neuen Möglichkeiten, durch Testament oder Erbvertrag das Erbrecht eines bestimmten Landes zu wählen. Diese Rechtswahlen sind nach Art. 83 Abs. 2 EU-Ebrechtsverordnung bereits heute zulässig.

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BGH zur Verjährung des Anspruches auf den Pflichtteil

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2013 (Aktenzeichen: Az. IV ZR 232/12) entschieden, dass die Verjährungsfristen für den Anspruch auf den Pflichtteil nicht neu zu laufen beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einem neuen Nachlassgegenstand (z.B. einer Immobilie) erfährt.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten zwei Schwestern um den Pflichtteil nach dem im Jahr 2003 verstorbenen Vater.

Die Beklagte hatte zunächst ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt, auf dessen Grundlage die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.402,78 € geltend machte. Im Jahr 2009 tauchte dann ein Grundstück auf, das bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt geblieben war.

Die Klägerin verlangte nun, im Jahre 2009 noch ihren restlichen Pflichtteil an dem Grundstück zu bekommen.

Die Beklagte konnte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der BGH urteilte sinngemäß, dass irgendwann Schluss sein müsse. Die derzeit geltenden einheitlichen Fristen (Beginn der 3-jährigen Verjährung mit Kenntnis von Erbfall und Testament bzw. einer Schenkung; Verjährungshöchstfristen bei fehlender Kenntnis) seien ausreichend und sachgerecht, um eine „Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs in überschaubarer Zeit“ hinzubekommen.

Etwas anderes soll in dem (seltenen) Fall gelten, dass infolge einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend Ansprüche geschaffen wurden, die in den Nachlass fallen.

Zu den weiteren Einzelheiten berate ich Sie gerne.

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