Kategorie-Archiv: Internationales Erbrecht

Alles zum Theme Erben bei Auslandsbezug

Türkisches Erbrecht vor deutschen Gerichten

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In der Bundesrepublik Deutschland leben mehr als drei Millionen Menschen türkischer Herkunft; etwas mehr als die Hälfte von ihnen hat (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Vermögen türkischer und türkischstämmiger Erblasser verteilt sich regelmäßig auf beide Länder.

Leben alle Berteiligten in Deutschland, so stellt sich die Frage: Kann ein Erbstreit, für den ausschließlich türkisches Recht gilt, von einem deutschen Zivilgericht entschieden werden?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.10.2015 (Aktenzeichen: IV ZR 68/15) entschieden: Ein deutsches Gerichten ist nur dann nicht international zuständig, wenn es um die Erbenstellung als solche oder um Ansprüche i.S.d. § 15 des zwischen beiden Ländern im Jahr 1929 abgeschlossenen Nachlassabkommens geht. In diesem Fall seien türkische Gerichte zuständig.

§ 15 Satz 1 des Nachlassabkommens lautet:

„Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten des Staates, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet.“

Mit „Erbschaftsansprüchen“ seien allerdings nicht sämtliche Ansprüche gemeint, bei denen Erbfragen eine Rolle spielten. Es müsse vielmehr das materielle Erbrecht der Parteien bzw. dessen Reichweite Gegenstand des Rechtsstreits sein, und der Rechtsstreit über diese Ansprüche müsse dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder „erbrechtliche Berechtigung“ eine verbindliche Entscheidung getroffen werde. In  allen anderen Fällen gelte deshalb § 8 des Nachlassabkommens.

Die Vorschrift lautet:

„Streitigkeiten infolge von Ansprüchen gegen den Nachlass sind bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser sich befindet, anhängig zu machen und von diesen zu entscheiden.“

Es genügt für die ausschließliche Zuständigkeit also nicht, wenn lediglich die Rechtsnachfolge von der Erbenstellung abhängt oder erbrechtliche Probleme eine Vorfrage darstellen. War z.B. ein Miterbe Bevollmächtigter des Erblassers und ist er als solcher zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber den anderen Miterben verpflichtet, kann er von einem deutschen Gericht dazu verurteilt werden – auch wenn türkisches Erbrecht gilt.

Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erben, zwei in Deutschland lebende Brüder, hatten ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Türkei gemeinschaftlich an einen Dritten veräußert, und einer der Brüder hatte die Restzahlung in Höhe von 10.000,00 Türkischen Lira für sich behalten. Die Frage, wie diese Summe zu verteilen sei, könne vor einem deutschen Gericht entschieden werden.

BGH zum Pflichtteil bei liechtensteinischer Stiftung

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Der Pflichtteil gewährleistet die unentziehbare Teilhabe des Kindes am Vermögen der Eltern und ist verfassungsrechtlich geschützt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Verhältnis zwischen Erblasser und  Kindern als „lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen“ (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.04.2005, Aktenzeichen 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).

Erblasser, die den Pflichtteil umgehen wollen, verlagern ihr Vermögen regelmäßig ins Ausland.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 03.12.2014, Aktenzeichen IV ZB 9/14) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser Teile seines Vermögens in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht hatte. Er besaß außerdem Rechte an einer in Liechtenstein gegründeten Stiftung.

Die zur Zahlung des Pflichtteils verpflichteten Erbinnen weigerten sich nun, mehr über dieses Vermögen bekannt zu geben als das bloße Bestehen dieser Rechte.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof urteilte.

Zwar sei die Anstalt nach liechtensteinischem Recht rechtlich selbständig und deshalb nicht Bestandteil des Nachlasses. Das dem Gericht vorgelegte sog. Beistatut zu dieser Anstalt enhalte aber Bestimmungen zu Gunsten der Erbinnen, die entweder wirksame oder unwirksame Schenkungen begründeten (dies musste das Gericht nicht abschließend beurteilen). In beiden Fällen sei aber eine Auskunftspflicht der Erbinnen gegeben: War die Schenkung unwirksam, gehörten Rückforderungsansprüche zum Nachlass. War sie wirksam, ergäben sich Auskunftsansprüche, weil die Schenkungen zu sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§§ 2325 ff. BGB) führen könnten. Vollzogen sei die Schenkung erst mit dem Tod des Erblassers.

Für die Siftung kommt das Gericht zum gleichen Ergebnis: Die im Stiftungsreglement enthaltene Vorschrift zur Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers sei als (wirksame oder unwirksame) Schenkung auf den Todesfall zu Gunsten der Erbinnen zu bewerten und erst mit dem Erbfall vollzogen. Wüssten Sie über den Umfang des Stiftungsvermögens tatsächlich nichts, müssten sie sich diese Kenntnis beschaffen.

Kommentar: Der Fall zeigt, dass es dem Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall und je nach juristischer Konstruktion der Verlagerung durchaus gelingen kann, verborgene Vermögenswerte in die Berechnung des Pflichtteils mit einzubeziehen. Interessant dürfte die Entscheidung auch für Erbfälle sein, bei denen vermögende Privatpersonen Lebensversicherungsverträge mit in Liechtenstein ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, um ihr bislang unversteuertes Vermögens zu „schützen“. 

RA Swane veröffentlicht Fachbeitrag zur Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

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Für Erbfälle, die sich nach dem 16.08.2015 ereignen, gilt nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Landes, in dem sich der Erblasser zuletzt für gewöhnlich aufgehalten hat. Ein dauerhaft in Spanien oder der Schweiz lebender Rentner wird also nach dem dortigen Recht beerbt. Wer das nicht möchte oder verhindern will, dass alte Testamente unwirksam werden, kann eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes der eigenen Staatsangehörigkeit treffen.

Rechtsanwalt Swane erläutert in seinem Beitrag für die Zeitschrift „ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis“, unter welchen Voraussetzugen schon heute eine Rechtswahl getroffen werden kann und in welchen Fällen dies besonders sinnvoll ist. Beleuchtet werden die nur noch bis zum 16.08.2015 bestehenden Möglichkeiten für Ausländer, ihre Immobilien in Deutschland separat nach deutschem Recht zu vererben, und die mit der EU-Erbrechtsverordnung erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige. So kann bei einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament das Erbrecht des Landes eines der Beteiligten  gewählt werden (Art. 25 Abs. 3 EU-ErbVO), während sonst nur das Erbrecht des eigenen Landes wählbar ist.

Veröffentlich bei ErbR 2014, 323 ff.

Die vollständige Publikationsliste von Rechtsanwalt Swane finden Sie hier.

Bundesregierung regelt Details zur EU-Erbrechtsverordnung

Die Bundesregierung hat am 03.12.2014 einen vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten, vom Bundestag noch anzunehmenden Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem Details zur neuen EU-Erbrechtsverordnung geregelt werden, die für Erbfälle nach dem 16.08.2015 gilt.

Mit den noch vom Bundestag anzunehmenden Durchführungsgesetenz sollen Vorschriften des  nationalen Rechts (z.B. im BGB und im Kostenrecht) geändert und für die EU-Erbrechtsverordnung “vorbereitet” werden. Zudem enthält das Gesetzespaket ein “Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz” mit zahlreichen  Durchführungsvorschriften und arbeitet Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis in die entsprechenden Verfahrensvorschriften ein.

Zum Hintergrund: Die EU-Erbrechtsverordnung vereinheitlicht das auf Erbfälle mit Auslandsbezug anzuwendende Recht, schafft neue Rechtswahlmöglichkeiten, trifft Regelungen zur internationalen Zuständigkeit nationaler Gerichte und macht Vorgaben zur Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem wird mit dem Europäischen Nachlasszeugnis eine Art “Europäischer Erbschein” eingeführt.

Ausführlichere Informationen zur EU-Erbrechtsverordnung, wunderbar aufbereitet von Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Vizepräsident LG, finden Sie hier.

Ich berate Sie gerne zu den neuen Möglichkeiten, durch Testament oder Erbvertrag das Erbrecht eines bestimmten Landes zu wählen. Diese Rechtswahlen sind nach Art. 83 Abs. 2 EU-Ebrechtsverordnung bereits heute zulässig.

Telefon: 030 / 609 82 88 55